3. Entschädigung gemäss Art. 124 ZGB 3.1 Grundsätzliches Da die Herabsetzbarkeit für die Scheidungsrente verneint wurde, gilt dies auch für die Entschädigung gemäss Art. 124 ZGB, da nur solche Bestimmungen analog angewandt werden können, die im ursprünglichen Bereich Geltung beanspruchen. Dennoch wird im Folgenden der Vollständigkeit halber noch spezifisch auf die Frage der Herabsetzbarkeit der Entschädigung gemäss Art. 124 ZGB eingegangen. 3.2 (...) 3.3 (...)