Die Verschlechterung war zweifelsohne vorhersehbar, und von einer Ausbeutung durch die Appellatin kann keine Rede sein. Die sowohl für den Persönlichkeitsschutz als auch für das Rechtsmissbrauchsverbot erforderlichen zusätzlichen, für den Kläger sprechenden Elemente sind somit hier nicht gegeben. Der Appellant kann sich deshalb auf keine Rechtsnormen berufen, welche ihm die Aufhebung der Rente trotz gültigen Verzichts darauf ermöglichen würden.