Er hat Risiken übernommen, die sich nun ohne jegliches Zutun der Beklagten verwirklicht haben. Unter Berücksichtigung der Schulden nahm das Vermögen des Appellanten in der Zeit zwischen 31. Dezember 2000 und 31. Dezember 2008 wie folgt ab: (...) Der Appellant hätte spätestens nach dem massiven Rückgang des Vermögens zwischen 2000 und 2003 haushälterischer mit dem Geld umgehen sollen, zumal er spätestens hier hätte vorhersehen müssen, dass sich die Situation weiter verschlechtern könnte. Die Verschlechterung war zweifelsohne vorhersehbar, und von einer Ausbeutung durch die Appellatin kann keine Rede sein.