, Basel 2006, N 14 zu Art. 27 ZGB, hält fest was folgt: „Ein unzulässiges Bindungsausmass ist dann zu bejahen, wenn die Vereinbarung den Verpflichteten der Willkür eines anderen ausliefert, seine wirtschaftliche Freiheit aufhebt oder in einem Masse einschränkt, dass die Grundlagen seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet sind“ (mit Hinweis auf BGE 114 II 162). Bei der clausula rebus sic stantibus verhält es sich ähnlich. Das Bundesgericht führt in BGE 122 III 97 dazu aus: