BUCHER (Obligationenrecht Allgemeiner Teil, § 15 VII 3. e) schreibt Folgendes: „ZGB 27 ist funktional zu verstehen als Norm, welche vertragliche Selbstbindung verhindern will, die sich als übermässige Einschränkung der Freiheit und persönlichen bzw. wirtschaftlichen Entfaltungsmöglichkeit darstellt (…). Die Übernahme von Geldschulden dagegen beinhaltet keine persönliche Leistungspflicht, sondern letztlich lediglich die Pflicht zur Duldung der Vollstreckung in das Vermögen; sie sollten daher nicht an ZGB 27 gemessen werden.“ Beim Persönlichkeitsschutz geht es darum, die persönliche und wirtschaftliche Entfaltung sicherzustellen.