27 Abs. 2 ZGB oder der clausula rebus sic stantibus deshalb nur in extremen Ausnahmefällen, z.B. Zahlungsunfähigkeit einer Pensionskasse, in Betracht gezogen werden. Keinesfalls könne allgemeine Leistungsunfähigkeit im Sinne der Garantie des Existenzminimums des Schuldners allein ausreichen, um eine Vereinbarung nach Art. 127 ZGB zu durchbrechen. Ausreichender Schutz des Existenzminimums werde im Rahmen der Zwangsvollstreckung geleistet. Da sich die Frage der Zulässigkeit eines Eingriffs ins Existenzminimum nicht nur bei familienrechtlichen Unterhaltsbeiträgen stellt, ist es angebracht, das Sichtfeld zu öffnen. In BGE 95 II 55 ging es um eine Bürgschaft. Das Bundesgericht führte in seinem