oder die clausula rebus sic stantibus eine Anpassung der Verpflichtung erfordere. Von Bedeutung für die Beantwortung dieser Frage könnten insbesondere der Umfang der Gegenleistung sowie die Dauer der Rente sein. SCHWENZER (FamKommentar, a.a.O., N 11 zu Art. 127 ZGB), hält dafür, dass der Wille der Parteien nicht durch allgemeine Rechtsgrundsätze unterlaufen werden dürfe. Trotz gegenteiliger Vereinbarung könne eine Abänderung aufgrund Art. 27 Abs. 2 ZGB oder der clausula rebus sic stantibus deshalb nur in extremen Ausnahmefällen, z.B. Zahlungsunfähigkeit einer Pensionskasse, in Betracht gezogen werden.