27 Abs. 2 vereinbar erscheint, während die in der Zwischenzeit eingetretenen Veränderungen der Verhältnisse diesbezüglich zu einer Neubeurteilung führen. Aufgrund der Gesetzesmaterialien nicht beantwortbar ist die praktisch bedeutsame Frage, wie sich eine vereinbarte Unabänderlichkeit des Unterhaltsbeitrags zu der vom Bundesgericht dem Unterhaltsschuldner gewährten Garantie des Existenzminimums (vgl. dazu Art. 125, N. 56 ff.) verhält. Angesichts der gerade in der neueren Rechtsprechung trotz Kritik wiederholt bestätigten absoluten Grenze des Existenzminimums muss u.E. davon ausgegangen werden, dass die so verstandene Leistungsunfähigkeit eine Vereinbarung i.S. von Art. 127 durchbricht.