Einer späteren Berufung auf Art. 27 Abs. 2 steht auch der Umstand nicht entgegen, dass das Gericht im Scheidungsurteil die entsprechende Vereinbarung genehmigt hat. So ist durchaus denkbar, dass eine Verpflichtung im Scheidungszeitpunkt als mit Art. 27 Abs. 2 vereinbar erscheint, während die in der Zwischenzeit eingetretenen Veränderungen der Verhältnisse diesbezüglich zu einer Neubeurteilung führen.