Allerdings schützt das Bundesgericht eine Berufung auf Art. 27 Abs. 2 bzw. auf die clausula rebus sic stantibus nur in sehr engen Grenzen (vgl. BGE 122 III 97, 98; ferner BGE 95 II 58: "Art. 27 Abs. 2 verbietet niemandem, sich über seine finanziellen Kräfte hinaus zu verpflichten."). Auch die Botschaft (Ziff. 233.541, S. 118) geht davon aus, dass die vereinbarte Unabänderlichkeit der Rente keine absolute ist und verweist in diesem Zusammenhang auf Fälle sog. Sozialkatastrophen wie beispielsweise die Zahlungsunfähigkeit einer Pensionskasse. Einer späteren Berufung auf Art.