127 nahelegt. So hat das Bundesgericht (vgl. BGE 122 III 97 ff.) in einem eine Bedürftigkeitsrente nach Art. 152 aZGB betreffenden Fall ausdrücklich festgehalten, dass ein Abänderungsverzicht den Grundsätzen der clausula rebus sic stantibus als Anwendungsfall von Art. 2 Abs. 2 und der Regel von Art. 27 Abs. 2 unterworfen ist, wonach vertragliche Verpflichtungen aufgrund der Intensität der Bindung oder aus deren Dauer als persönlichkeitsverletzend qualifiziert werden können, was ihre Nichtigkeit bzw. Teilnichtigkeit zur Folge hat. Allerdings schützt das Bundesgericht eine Berufung auf Art.