Zu berücksichtigen ist, dass im Rahmen der Vollstreckung das Existenzminimum durch das Schuldbetreibungsrecht gesichert ist (Art. 93 SchKG). Es geht somit darum, ob die Verpflichtung als solche aufgehoben werden kann, wenn sie das Existenzminimum tangiert. SUTTER/FREIBURGHAUS (Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999), schreiben dazu in N 13 ff. zu Art. 127 ZGB Folgendes: „Wenngleich die Ehegatten die Abänderbarkeit der Unterhaltsrente durch Vereinbarung gänzlich ausschliessen können, so bedeutet dies nicht, dass die Unabänderlichkeit eine absolute ist, wie dies der Wortlaut von Art. 127 nahelegt.