Da die direkt anwendbaren Vorschriften keine Ausnahmeregelung enthalten, müssen übergeordnete allgemeine Bestimmungen oder Grundsätze herangezogen werden, und es muss geprüft werden, ob diese Geltung beanspruchen. In Frage kommen der Persönlichkeitsschutz (Verbot übermässiger Bindung gemäss Art. 27 Abs. 2 ZGB) und die clausula rebus sic stantibus, welche sich gemäss BGE 122 III 97 mit dem Rechtsmissbrauchsverbot deckt. Zu berücksichtigen ist, dass im Rahmen der Vollstreckung das Existenzminimum durch das Schuldbetreibungsrecht gesichert ist (Art. 93 SchKG).