Der Appellant hat denn auch trotz dem massiven Rückgang seines Vermögens die Leistungen gemäss Scheidungsvereinbarung bis im Juli 2008 vollumfänglich erbracht. Es geht somit ausschliesslich um die Frage, ob die Rechtsordnung eine Durchbrechung des Verzichts und eine Befreiung von der Schuldpflicht vorsieht, wenn diese nachträglich das Existenzminimum verletzt. Da die direkt anwendbaren Vorschriften keine Ausnahmeregelung enthalten, müssen übergeordnete allgemeine Bestimmungen oder Grundsätze herangezogen werden, und es muss geprüft werden, ob diese Geltung beanspruchen.