127 ZGB gültig vereinbart wurde. Ohne die Problematik des Existenzminimums würde sich die Frage, ob eine Abänderung der Rente trotz dem Verzicht möglich ist, nicht stellen, zumal der Appellant keine (in der Verzichtsklausel vorbehaltene) Willensmängel geltend macht. Ansonsten wäre ein solcher, im Gesetz vorgesehener und zum Urteil erhobener Verzicht zum Vornherein wertlos. Der Appellant hat denn auch trotz dem massiven Rückgang seines Vermögens die Leistungen gemäss Scheidungsvereinbarung bis im Juli 2008 vollumfänglich erbracht.