125 ZGB und anderseits auf Art. 124 ZGB. Art. 127 und 129 ZGB stehen wie Art. 125 ZGB unter der Überschrift „Nachehelicher Unterhalt“, Art. 124 ZGB hingegen unter „Berufliche Vorsorge“, d.h. Art. 129 ZGB ist dort nicht direkt, sondern bloss allenfalls analog anwendbar. Die Herabsetzbarkeit ist somit zunächst für die Rente gemäss Art. 125 ZGB zu prüfen. Wird sie verneint, gilt dies a fortiori auch für die Entschädigung gemäss Art. 124 ZGB. 2. Rente gemäss Art. 125 ZGB 2.1 (...) 2.2. (...) 2.3 Beurteilung Zunächst ist festzuhalten, dass der Verzicht gemäss Ziffer 5 Abs. 4 der Scheidungsvereinbarung aufgrund von Art. 127 ZGB gültig vereinbart wurde.