IV. Rechtliches 1. Grundsätzliches 1.1. Gemäss Art. 129 Abs. 1 ZGB kann eine Scheidungsrente bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden. Art. 127 ZGB ermöglicht es den Ehegatten, in der Vereinbarung die Änderung der darin festgesetzten Rente ganz oder teilweise auszuschliessen. Der Abänderungsausschluss bedarf der gerichtlichen Genehmigung nach Art. 140 aZGB und unterliegt damit der Inhaltskontrolle (SCHWENZER, FamKommentar Scheidung, 2005, N 3 zu Art.