Der Unterhaltsschuldner machte nun geltend, seine finanziellen Verhältnisse hätten sich seit dem Scheidungsurteil erheblich, dauernd und in nicht vorhersehbarer Weise verschlechtert und verlangte die Aufhebung der in der Scheidungskonvention vereinbarten Renten. Die Vorinstanz wies die Klage ab, worauf der Unterhaltsschuldner an das Obergericht appellierte. Die Kammer weist die Klage ab. Auszug aus den Erwägungen: I. Prozessgeschichte (...) II. Formelles (...) III. Sachverhalt, Parteivorbringen und Beweiswürdigung (...)