Redaktionelle Vorbemerkungen: Der Unterhaltsschuldner A. (Appellant) hatte sich in der gerichtlich genehmigten Scheidungskonvention zur Entrichtung einer lebenslangen Scheidungsrente sowie einer Rente nach Art. 124 ZGB an die unterhaltsberechtigte B. (Appellatin) verpflichtet. Die Parteien verzichteten in der Vereinbarung unter Vorbehalt von Willensmängeln auf die Abänderbarkeit der Unterhaltsbeiträge. Der Unterhaltsschuldner machte nun geltend, seine finanziellen Verhältnisse hätten sich seit dem Scheidungsurteil erheblich, dauernd und in nicht vorhersehbarer Weise verschlechtert und verlangte die Aufhebung der in der Scheidungskonvention vereinbarten Renten.