Regeste: 1) Art. 129 Abs. 1 ZGB, Art. 127 ZGB. Möglichkeit der Abänderung einer Scheidungsrente bzw. einer Rente nach Art. 124 ZGB trotz in der Scheidungskonvention vereinbarten Abänderungsausschlusses bei nachträglichem Eingriff in das Existenzminimum des Unterhaltsschuldners. 2) Gemäss Art. 129 Abs. 1 ZGB kann eine Scheidungsrente bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden. Art. 127 ZGB ermöglicht es den Ehegatten, in der Vereinbarung die Änderung der darin festgesetzten Rente ganz oder teilweise auszuschliessen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei der Festsetzung von Scheidungsrenten das