Es müsse deshalb auf den Erwerbsgrund, der mangels Titel in der Nutzung „wie von Alters her“ bestehe, abgestellt werden. Die Strasse habe seit Alters her auch dem Durchgangsverkehr bis zum Weiler E., welcher hauptsächlich auf dem Gebiet der Gemeinde B. liege, gedient. Damit aber könne die Ausübung des Wegrechts nicht bloss den Einwohnern der Gemeinde A. vorbehalten gewesen sein (E. 3.3.).