Das Bundesgericht erwog, aufgrund des Grundbucheintrags bestehe eine Wegrechtsdienstbarkeit, die von allen Einwohnern der Gemeinde A. ausgeübt werden dürfe. Dem Feststellungsbegehren, dass die Benutzung des Wegrechts nur den direkten Anwohnern vorbehalten sei, könne deshalb nicht entsprochen werden (E. 3.2.). Aus dem Wortlaut des Grundbucheintrages lasse sich dagegen nicht entnehmen, ob Dritte das Wegrecht – wie im weiteren Feststellungsbegehren verlangt – für Durchgangsverkehr benützten dürften. Es müsse deshalb auf den Erwerbsgrund, der mangels Titel in der Nutzung „wie von Alters her“ bestehe, abgestellt werden.