p. 289 Z. 5) sowie des an der betroffenen Strasse wohnhaften Zeugen R. (p. 295 Z. 10, p. 297 Z. 35) bestätigt. Auch fand keine Neubautätigkeit in wesentlichem Umfang statt, welche zu einer Mehrbelastung geführt hätte (Aussage T., p. 289 Z. 5). Eine durch einen eigentlichen Durchgangsverkehr verursachte Mehrbelastung entfällt schon aufgrund der fehlenden Eignung der Strasse als Schleichweg (Steigung, fehlende Ausweichmöglichkeiten). 44. Es liegt nach dem Gesagten keine nach Art. 739 ZGB unzumutbare Mehrbelastung vor, welche einzuschränken wäre. V. (...) (...)