42. Diese Rechtsprechung muss per analogiam für die hier interessierende Personaldienstbarkeit gelten. Hingegen gilt es das Kriterium, wonach unzumutbar sei, was über das hinausgehe, was bei der Begründung der Dienstbarkeit vernünftigerweise in Betracht gezogen werden konnte, bei Rechten von Alters her zu relativieren: Vor mehr als 100 Jahren war die nun erfolgte Entwicklung des motorisierten Verkehrs „vernünftigerweise“ nicht abschätzbar. Es ist deshalb vorliegend auf das Mass der allgemein üblichen, mit dem technischen Fortschritt verbundenen Veränderung der Verhältnisse abzustellen.