, E. 4.3.2 verwiesen werden, in welchem das Bundesgericht festhielt, dass bei einer „affirmativen, ungemessenen Dienstbarkeit dem Dienstbarkeitsbelasteten diejenige Mehrbelastung grundsätzlich zumutbar [ist], die auf eine objektive Veränderung der Verhältnisse, wie etwa die Entwicklung der Technik, zurückgeht und nicht auf willentlicher Änderung der bisherigen Zweckbestimmung beruht und die die zweckentsprechende Benützung des belasteten Grundstücks nicht behindert oder wesentlich mehr als bisher einschränkt [...]. Erst wenn die - verglichen mit dem früheren Zustand - gesteigerte Inanspruchnahme des belasteten Grundstücks