39. Es ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass in casu nicht von einer Zweckänderung oder –überschreitung gesprochen werden kann. Zweck der Dienstbarkeit ist heute wie damals die Sicherstellung des Zugangs für die Anlieger und die Öffentlichkeit zum Weiler E., dem Gasthof G. und den weiteren Liegenschaften entlang der Strasse mit den üblichen Fortbewegungsmitteln. Beim Betrieb G. handelte es sich immer um eine Gastwirtschaft. Dass diese im Gegensatz zu den Anfängen später auch im Winter betrieben wurde, stellt keine Nutzungsänderung dar.