739 ZGB im vorliegenden Fall. Dennoch soll i.S. eines obiter dictum im Folgenden darauf eingegangen werden. 38. Es ist zu prüfen, ob im Rahmen des ursprünglichen Zwecks der Dienstbarkeit eine Mehrbelastung eingetreten ist. Eine Zwecküberschreitung oder -änderung dagegen ist schlechthin ausgeschlossen (BSK-PETITPIERRE, Art. 739 ZGB N 1, 3). Eine solche muss sich der belastete Grundeigentümer nämlich nach dem Grundsatz der Identität der Dienstbarkeit selbst bei Nichtvorliegen einer Mehrbelastung nicht gefallen lassen (BGE 132 III 657 E. 8.2).