Die Rechtsbegehren umfassen somit nicht eine Beschränkung der Nutzung auf ein berechtigtes Mass i.S.v. Art. 739 ZGB. Nachdem ein Rechtsbegehren so formuliert sein soll, dass es unverändert zum Urteil erhoben werden kann (LEUCH/MARBACH/KELLERHALS/STERCHI, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 5. Aufl., Bern 2000, Art. 157 ZPO-BE N 3a), hat die Kammer aufgrund der gestellten Rechtsbegehren keine Handhabe, um über eine Einschränkung der Mehrbelastung zu befinden. Damit erübrigt sich grundsätzlich eine Prüfung der Voraussetzungen von Art. 739 ZGB im vorliegenden Fall.