37. Die Klägerin verlangt mit ihren Rechtsbegehren gerichtliche Feststellungen über die Fragen, wer aus der Wegrechtsdienstbarkeit zur Benützung der Strasse auf ihrer Parzelle Nr. 211 berechtigt ist (nämlich nur direkte Anwohner der Gemeinde A., Ziff. 1) und wie diese Dienstbarkeit auszuüben ist (nämlich nicht für Durchgangsverkehr, Ziff. 2). Die Rechtsbegehren umfassen somit nicht eine Beschränkung der Nutzung auf ein berechtigtes Mass i.S.v.