36. Die Vorinstanz hielt dafür, die Nutzung der Gaststätte G., nämlich Genuss von Gastronomie und Aussicht, habe sich seit 1896 nicht geändert. Modernisierungen und Renovationen seien dabei selbstverständlich und nicht mit Nutzungsänderungen zu verwechseln. Den im Rahmen der technischen Entwicklung entstandenen Mehrverkehr habe sie sich anrechnen zu lassen.