35. Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, das Verkehrsaufkommen auf dem strittigen Strassenabschnitt sei von der Dienstbarkeit nicht gedeckt. Sie habe sich allenfalls einen Mehrverkehr im Rahmen der technischen Entwicklung (Traktor statt Pferdefuhrwerk) gefallen zu lassen. Vorliegend beruhe die Zunahme des Verkehrsaufkommens jedoch auf der Entwicklung des Restaurants G. von der lokalen Gaststätte zum viel frequentierten Ausflugsrestaurant. Dieses Verkehrsaufkommen müsse sie sich nicht gefallen lassen, die nachträgliche Erweiterung der Dienstbarkeit scheitere an Art. 739 ZGB (p. 11).