34. Auf der Strassenparzelle A.-Gbbl. Nr. 211 besteht ein im Berechtigtenkreis uneingeschränktes Wegrecht zugunsten der Öffentlichkeit. Dies ergibt sich schon aus dem klaren Wortlaut des Grundbucheintrags. Im Übrigen führt auch die Auslegung nach dem Erwerbsgrund und der Art der längeren, unangefochtenen, gutgläubigen Ausübung zu keinem anderen Ergebnis. Unzulässige Mehrbelastung (Art. 739 ZGB)