32. Die Kammer kommt zum Schluss, dass der strittige Strassenabschnitt während längerer Zeit unangefochten und gutgläubig als Teil des der Öffentlichkeit zugänglichen Gemeindestrassennetzes genutzt wurde. Insbesondere wurde die Strasse gleichermassen von Auswärtigen und Einwohnern der Gemeinde A. benutzt. 33. Auch die Auslegung nach der Art der längeren, unangefochtenen, gutgläubigen Ausübung ergibt daher keine Einschränkung im Sinne der von der Klägerin behaupteten. Fazit Inhalt der Dienstbarkeit