31. Dem klägerischen Einwand, man habe ausser den richterlichen Verboten nichts machen können, ist zu entgegnen, dass es durchaus möglich gewesen wäre das Verbot spezifischer zu verfassen oder an der Strasse Verbotstafeln aufzustellen. Es kann auch nicht behauptet werden, die ins Recht gelegten Verbote seien bei dieser Auffassung sinnlos, denn sie umfassen insb. das durch die Dienstbarkeit nicht gedeckte Parkieren bzw. Verweilen.