28. Die Klägerin argumentierte vor oberer Instanz, sie dürfe sich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Errichtung der Dienstbarkeit verlassen. Erst in jüngster Zeit habe sich eine Erhöhung des Verkehrsaufkommens durch das Restaurant G. sowie die Einwohner der Einwohnergemeinde B. ergeben. Die an der Strasse liegenden, früheren Bauernhäuser seien umgenutzt worden. Es treffe nicht zu, dass sie bzw. ihre Vorfahren sich nicht an der Art der ausgeübten Benützung gestört hätten. So seien richterliche Verbote erwirkt worden (KB 14 und 15). Sie habe lange auf die Bussenverfahren vertraut, deshalb habe sie erst spät geklagt.