Weder hätten sich die Vorfahren der Klägerin an der Dienstbarkeit gestört, noch habe diese selbst etwas gegen die Wegrechtsdienstbarkeit unternommen. Sie habe auf ihren Grundstücken lediglich mehrere gerichtliche Verbote aufstellen lassen, welche das Verlassen der Strassenparzelle Nr. 211 hätten verbieten würden. Erst im Herbst 2005 habe sich der Gemeinderat von A. mit einer allfälligen Einschränkung befasst. Der Mehrverkehr der letzten Jahre beruhe auf der technischen Entwicklung, da jetzt beinahe jede in den Weilern E. und F. wohnhafte Person, über ein Auto verfüge.