27. Die Vorinstanz kam zum Schluss (p. 337 ff.), dass die Strasse über das Grundstück der Klägerin gemäss den sich aus der Auslegung des Grundbucheintrages und den Zeugenaussagen ergebenden Erkenntnissen, in den letzten Jahrzehnten durch jedermann, ohne Beschränkung auf bestimmt Personen hatte benutzt werden dürfen. Den Anwohnern des Weilers E. und des Weilers F. sei die Benutzung der Strasse über das Schlossgut der Klägerin nie verboten worden. Weder hätten sich die Vorfahren der Klägerin an der Dienstbarkeit gestört, noch habe diese selbst etwas gegen die Wegrechtsdienstbarkeit unternommen.