25. Entgegen der Ansicht der Klägerin ergibt sich daraus jedoch keine Beschränkung des Inhalts des Wegrechts. Vielmehr belegen die Nachforschungen des Staatsarchiv- Mitarbeiters, dass es – zusätzlich zum Verkehr der anliegenden Bauernbetriebe - durchaus bereits vor der Anmeldung der Dienstbarkeit im Jahre 1910 Passantenverkehr bis zur Gaststätte G. gegeben hatte. In der generellen (und nicht etwa bloss saisonalen) Ermöglichung dieses Verkehrs ist der Zweck der Dienstbarkeit zu sehen. 26. Die Kammer kommt zum Schluss, dass eine Auslegung nach dem Erwerbsgrund keine Einschränkung des Inhalts der streitigen Dienstbarkeit ergibt.