23. Die Klägerin brachte vor oberer Instanz unter Verweis auf die Äusserungen von Q., wissenschaftlicher Mitarbeiter des Staatsarchivs (KB 13) vor, dass es sich bei der Gaststätte G. um eine „Besenwirtschaft“ gehandelt habe, welche nur im Sommer geöffnet gewesen sei. Sie will damit dartun, dass Zweck des Fuhrwegrechts nicht die ganzjährige Benutzung der Strasse gewesen sei.