21. Im Beleg (KB 4) wird der Erwerbsgrund unter Ziff. 2 mit „wie von Alters her“ bezeichnet. Die Vorinstanz hielt dafür, dies lasse darauf schliessen, dass die streitige Dienstbarkeit im Zeitpunkt der Grundbuchanmeldung bereits über lange Zeit ausgeübt worden sei und damit auf Gewohnheitsrecht beruhe (p. 337). 22. Wie bereits festgehalten wurde (oben IV. Rz. 7), ist der Beleg (KB 4) nicht selbst Rechtstitel der Dienstbarkeit. Die Entstehung des strittigen Fuhrwegrechts liegt vielmehr im Dunkeln.