Nachdem die Auslegung des Grundbucheintrages zu einem klaren Ergebnis führt, ist eine Bestimmung des Inhalts der Dienstbarkeit nach dem Erwerbsgrund bzw. aus der Art der längeren, unangefochtenen, gutgläubigen Ausübung müssig. Dennoch soll im Folgenden im Sinne einer Eventualbegründung eine Auslegung nach diesen Kriterien geprüft werden. Eventualbegründung: Auslegung nach dem Erwerbsgrund