18. Die Kammer kommt daher zum Ergebnis, dass das allgemeine Fuhrwegrecht hinsichtlich des berechtigten Personenkreises weder auf die Anwohner noch auf die Einwohner der Gemeinde A. beschränkt war und ist. Nach dem klaren Wortlaut des Grundbucheintrages besteht auf der Strassenparzelle A.-Gbbl. Nr. 211 ein im Berechtigtenkreis uneingeschränktes Wegrecht zugunsten der Öffentlichkeit. 19. Nachdem die Auslegung des Grundbucheintrages zu einem klaren Ergebnis führt, ist eine Bestimmung des Inhalts der Dienstbarkeit nach dem Erwerbsgrund bzw. aus der Art der längeren, unangefochtenen, gutgläubigen Ausübung müssig.