17. Dazu ist vorab zu bemerken, dass von einer Bezeichnung der Funktion einer Strasse in einer Karte nicht ohne weiteres auf ihre tatsächliche Nutzung geschlossen werden kann. Es gab gemäss den tatsächlichen Feststellungen (oben III. Rz. 3) keine bessere Erschliessung von G. als über den strittigen Strassenabschnitt, zumal der Weg von der Einwohnergemeinde C. aus sehr steil ist (p. 127 Z. 14; p. 131; KAB 15 Bild 15). Es ist deshalb davon auszugehen, dass auch der angebliche Saumpfad/Fusspfad – trotz allfälligen Schwierigkeiten je nach Witterungsverhältnissen - mit Fuhrwerken befahrbar war und entsprechend genutzt wurde.