Für die Erschliessung eines einzelnen Grundstücks hätte die Gemeinde kein öffentliches Fahrwegrecht anmelden müssen. Die Zufahrt hätte durch eine Grunddienstbarkeit gesichert werden können. 16. Die Klägerin brachte vor Obergericht vor, der Weg sei ab der Stelle [Weiler E.] ein Saumpfad gewesen. Hiefür verwies sie auf die sog. Siegfriedkarte von 1873 (KB 12 bzw. KAB 21), auf welcher die Strasse ab [Weiler E.] als dünner Strich eingezeichnet sei, was gemäss der Kartenlegende (KB 11) bedeute, dass es sich ab dort um einen Saumweg bzw. Fusspfad gehandelt habe.