Ihr Interesse galt der Sicherstellung des Durchgangs auf die Fortsetzung der Strasse [...] auf Boden [der Gemeinde B.] und damit des Zugangs der Öffentlichkeit zu den weiteren an der Strasse gelegenen Liegenschaften (Weiler E., Gaststätte G., [Gehöft H.]). Nachdem davon einzig der Hof P. auf [...] Boden [der Einwohnergemeinde A.] liegt (KAB 13 und 14, Zeugenaussage Käser p. 297 Z. 67) macht die klägerische Behauptung, es seien nur Anwohner der Gemeinde A. aus der Dienstbarkeit berechtigt, keinen Sinn. Für die Erschliessung eines einzelnen Grundstücks hätte die Gemeinde kein öffentliches Fahrwegrecht anmelden müssen.