15. Eine Eingrenzung des berechtigten Personenkreises, etwa auf Gemeindemitglieder oder einen noch spezifischeren Nutzerkreises (vgl. die Beispiele bei BK-LEEMANN, Art. 781 ZGB N 18), wäre indessen durchaus möglich gewesen. Eine solche ist jedoch vorliegend nicht erfolgt und würde angesichts der Interessenlage der Einwohnergemeinde A. auch keinen Sinn machen. Ihr Interesse galt der Sicherstellung des Durchgangs auf die Fortsetzung der Strasse [...] auf Boden [der Gemeinde B.] und damit des Zugangs der Öffentlichkeit zu den weiteren an der Strasse gelegenen Liegenschaften (Weiler E., Gaststätte G., [Gehöft H.]).