14. Diesen zutreffenden Überlegungen der Vorinstanz ist zuzustimmen. Einzig aus registertechnischer Notwendigkeit nennt der Beleg (KB 4) in Ziff. 3 als berechtigte Person die Einwohnergemeinde A.. Eine inhaltliche Definition der Dienstbarkeit hinsichtlich des berechtigten Personenkreises lässt sich daraus nicht ableiten.