Aus dem Umstand, dass die Gemeinde B. (auf deren Gebiet die Gaststätte G. liegt) bei der Bereinigung der Grundbücher 1910 keine Dienstbarkeit angemeldet habe, lasse sich deshalb keine Einschränkung des Berechtigtenkreises ableiten. Der Passus „z. G. der Einwohnergemeinde A.“ besage einzig, in welcher Gemeinde das mit dem Wegrecht belastete Grundstück im Zeitpunkt der Einführung des Zivilgesetzbuches im Jahre 1912 gelegen habe. Über den aus der Dienstbarkeit berechtigten Personenkreis sage es hingegen nichts aus.