die Einwohnergemeinde A. als berechtigte Person aufgeführt. Dies erkläre sich daraus, dass die Anmeldung allgemeiner Benutzungsrechte gemäss GBGB durch den Einwohnergemeinderat zu erfolgen hatte und die Eintragung des streitigen Wegrechts einzig dem Gemeinderat der Einwohnergemeinde A. zugestanden habe. Aus dem Umstand, dass die Gemeinde B. (auf deren Gebiet die Gaststätte G. liegt) bei der Bereinigung der Grundbücher 1910 keine Dienstbarkeit angemeldet habe, lasse sich deshalb keine Einschränkung des Berechtigtenkreises ableiten.