13. Die Vorinstanz erwog weiter (p. 335 f.), eine allfällige Beschränkung des Berechtigtenkreises auf die Bürger der Einwohnergemeinde A. oder – wie von der Klägerin geltend gemacht - die direkten Anwohner der Gemeinde A., könne sich höchstens aus dem Zusatz „z.G. der Einwohnergemeinde A.“ ergeben. Dieser Zusatz sei in der Grundbuchanmeldung vom 3. Juni 1910 nicht explizit enthalten, doch werde in Ziff. 3 des Belegs die Einwohnergemeinde A. als berechtigte Person aufgeführt.